Krammer Jahn Rechtsanwälte
Prämiensparverträge: Unwirksame Zinsänderungsklausel und Fälligkeit frühestens ab Vertragsbeendigung
Bayreuth, 07.10.2021 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06. Oktober 2021 in einem Musterfeststellungsverfahren eine Zinsänderungsklausel in Prämiensparverträgen, die ein pauschales Recht zur Zinsänderung einräumt, für unwirksam erklärt und Vorgaben für die Zinsanpassungen gemacht. Das Oberlandesgericht Dresden muss nun einen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmen.
Die Zinsanpassungen seien nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleiste, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, sodass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.
Zudem entschied der BGH, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterlägen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gelte auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge.