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  • AutorenbildKrammer Jahn Rechtsanwälte

Gesetzesänderung - Transparenzregister wird zum Vollregister

Bayreuth, 30.06.2021 — Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 einer entscheidenden Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) zugestimmt. Um europäischen Vorgaben gerecht zu werden wird das Transparenzregister zu einem Vollregister ausgebaut. Die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG wird ersatzlos gestrichen. Nun reicht es nicht mehr aus, dass sich die Daten zu wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch einsehbaren Registern und Eintragungen wie z.B. dem Handelsregister oder dem Unternehmensregister ergeben. Vielmehr sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes alle Unternehmen verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.


Die Änderung soll zum 1. August 2021 in Kraft treten. Für alle juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die bis einschließlich dem 31. Juli 2021 der Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG unterlagen, gilt jedoch eine Übergangfrist:

- für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022

- für GmbHs und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022

- für alle übrigen meldepflichtigen Rechtseinheiten bis zum 31. Dezember 2022


Trotz der Übergangsregelungen sollten die erforderlichen Eintragungen, soweit keine Änderungen zu erwarten sind, so früh wie möglich vorgenommen werden.

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