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Unser Honorar

​​Transparenz und Effizienz


Transparente und effiziente Kostenstrukturen sind für Sie und für uns wesentlich. Bevor Sie uns beauftragen, besprechen wir mit Ihnen den voraussichtlichen Kostenrahmen. Der Erstkontakt ist für Sie selbstverständlich kostenlos und unverbindlich – schildern Sie uns gern Ihr Anliegen. Gemeinsam klären wir, ob und zu welchen Konditionen wir tätig werden können.

Unsere Vergütungsmodelle im Überblick

Vergütung nach dem RVG

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientieren sich am Gegenstandswert. Faktoren wie Schwierigkeit und Arbeitsaufwand fließen hierbei nur begrenzt ein. In gerichtlichen Verfahren sind wir gesetzlich gehalten, nicht unter den gesetzlichen Gebühren des RVG abzurechnen.

 

Zeithonorar

Bei einer Abrechnung nach Zeit schließen wir eine Vergütungsvereinbarung. Der tatsächliche Bearbeitungsaufwand wird minutengenau dokumentiert; abgerechnet wird ausschließlich die von uns aufgewendete Arbeitszeit. Zu Beginn des Mandats erhalten Sie einen realistischen Kostenrahmen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich, jeweils mit einer detaillierten Tätigkeitsübersicht. Durch unsere fachliche Spezialisierung arbeiten wir besonders effizient – davon profitieren Sie bei diesem Modell unmittelbar.

 

Pauschalhonorar

In geeigneten Fällen vereinbaren wir ein pauschales Honorar. Das bietet sich insbesondere für klar umrissene Projekte an, etwa bei der Erstellung von Vertragswerken (zum Beispiel AGB-Regelungen) sowie bei Markenanmeldungen und -verlängerungen.

 

Kostenerstattung im Prozessfall

Gewinnen Sie einen Rechtsstreit, hat die Gegenseite grundsätzlich die Ihnen nach dem RVG entstandenen Kosten zu erstatten. Bei vollständigem Obsiegen trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits; hinsichtlich der Anwaltskosten beschränkt sich die Erstattung auf die gesetzlichen RVG-Gebühren. Bei teilweisem Obsiegen erfolgt regelmäßig eine quotenmäßige Teilung. Beispiel: Bei einer Klage über 20.000 Euro und einer Verurteilung in Höhe von 10.000 Euro trägt die klagende Partei 50 % und die beklagte Partei 50 % der Kosten. Besonderheit im Arbeitsrecht: In Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der ersten Instanz gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig.

Rechtsschutzversicherung

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir auf Wunsch gern die Deckungsanfrage und klären die Kostenübernahme mit Ihrem Versicherer.

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